Zusammenfassung:
In wissenschaftlichen Arbeiten dürfen Sie Bilder verwenden, auch wenn Sie diese nicht selbst gemacht haben.
Voraussetzung für die Verwendung ist, dass das Bild den Inhalt der Arbeit maßgeblich stützt und von Ihnen eingehend erläutert wird.
Ein Bild zur bloßen Zierde der Arbeit zu verwenden ist unzulässig!
In jedem Fall muss die Quelle des verwendeten Bildes angegeben werden, wie bei Textzitaten auch.
Bilder werden wie direkte Zitate behandelt, dürfen also nicht verändert werden.
Sollten Sie eigene Bilder, basierend auf fremden Abbildungen erstellen und diese anpassen/bearbeiten/ergänzen, behandeln Sie diese wie indirekte Zitate.
Details und Erläuterungen
Wenn Sie ein Bild oder eine Abbildung in Ihrer Arbeit verwenden möchten, müssen Sie sich folgende Fragen stellen:
- Erlaubt das Urheberrecht die Nutzung?
- Gibt es eine vertragliche Genehmigung, das Bild oder die Abbildung zu verwenden?
- Gibt es weitere Rechte, die beachtet werden müssen?
1. Erlaubt das Urheberrecht die Nutzung?
Grundsätzlich gilt: Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen
- Lichtbildwerken (=Vorliegen einer gewissen schöpferischen Höhe, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG),
- Lichtbildern (= jeder beliebige Schnappschuss, § 72 UrhG)
- und anderen Bildern, wie z.B. technischen Zeichnungen.
Nach deutschem Recht genießt jedes Bild (= Lichtbildwerke und Lichtbilder) mit seiner Entstehung bereits Urheberrechtsschutz. Andere Bilder (technische Zeichnungen etc.) sind nur dann vom Urheberrecht geschützt, wenn Sie die dafür nötige Schöpfungshöhe erreichen – also von rein programmgenerierten Graphiken durch eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers / der Urheberin zu unterscheiden sind.
Sämtliche Umgestaltungen von Bildern dürfen nur mit Einwilligung des Urheberrechteinhabers geschehen (§ 23 UrhG).
Schranken des Urheberrechts: Zitatrecht (§§ 51 und 72 UrhG)
„§ 51 Zitate: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn [...] einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden [...]“
Wenn Sie ein Bild zitieren, zitieren Sie stets ein gesamtes Werk. Daher sind die Voraussetzungen dafür, dass ein Zitat im Rahmen des Zitatrechtes zitiert werden kann, deutlich höher, als bei Texten.
Bilder zu zitieren ist nur zulässig, wenn
- ein bestimmter Zitatzweck vorliegt (z.B. Untermauerung der Argumentation, Darstellung eines Gegenarguments etc.) und
- die Verwendung des Bildes in einer wissenschaftlichen Arbeit stattfindet.
Ein Bild zur bloßen Zierde der Arbeit zu verwenden ist damit unzulässig, das Bild muss den Inhalt der Arbeit maßgeblich stützen und eingehend erläutert werden, also in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfassten stehen.
Eine Veränderung des Bildes ist ist im Rahmen der hier erlaubten Zitation nicht gestattet.
Aber: Sie dürfen die Idee eines Bildes als Grundlage für eine eigene Abbildung nehmen. Sie zitieren dann indirekt und geben als Quelle z.B. Basiert auf ... / In Anlehnung an ... / Verändert nach ... / Geändert nach ... / Adaptiert von ... an.
Im Ramen des Zitatrechts dürfen Sie also eine fremde Abbildung "nachzeichnen" und z.B.
- Ihrem eigenen Design Ihrer Abschlussarbeit anpassen
- eigene Graphikelemente hinzufügen
- für Ihren Zweck nicht notwendige Details weglassen/die Graphik vereinfachen.
Voraussetzung ist, dass Sie das Originalbild nicht sinnentstellen, den Zitatzweck erfüllen und eine (indirekte) Quellenangabe machen.
Beispiel: Sie übernehmen in Ihrer Abschlussarbeit ein Bild von einem Versuchsaufbau, den Sie als Grundlage Ihrer weiteren in der Arbeit geschilderten Experimente benötigen. Sie erläutern das Bild eingehend. Die Quelle geben Sie ordnungsgemäß an.
- Der Zitatzweck (Versuchsaufbau, der die Basis der weiteren Untersuchungen darstellt) ist gegeben.
- Das Bild wird eingehend erläutert.
- Die Veröffentlichung erfolgt in einer wissenschaftlichen Arbeit.
- Eine Quellenangabe ist erfolgt.
- => Das Bildzitat ist erlaubt.
2. Gibt es eine vertragliche Genehmigung, das Bild zu verwenden?
Ist ein Bild nicht über das Zitatrecht zitierbar, dürfen Sie es dann zitieren, wenn Ihnen eine Einwilligung des Urheberrechteinhabers zur Nutzung eines Bildes vorliegt. Diese Einwilligung kann auch mündlich erfolgen, sicherer für Sie ist aber eine schriftliche Erlaubnis.
Wichtig ist, dass Sie sich sicher sind, dass Sie tatsächlich den Urheberrechteinhaber kennen. Die Verwertungsrechte an einem Bild können auch an einen Verlag übergegangen sein, wenn zum Beispiel der Bildautor das Bild bereits selbst einmal publiziert und einen entsprechenden Vertrag unterschrieben hat.
Außerdem gilt es zu beachten, dass Bilder aus Bilddatenbanken wie z.B. Fotolia, shutterstock, pixelio usw. genau so nachgewiesen werden müssen, wie es die Agenturen in ihren Nutzungsbedingungen vorschreiben.
Eine Form der schriftlichen Einwilligung zur Verwendung von Bildern bieten die Creative Commons Lizenzen. Mit diesen Lizenzen hat der Urheberrechteinhaber die Möglichkeit, der Allgemeinheit erweiterte Nutzungsrechte zuzusichern. Die Creative Commons Lizenzen erweitern also stets die Bestimmungen des Urheberrechts.
3. Gibt es weitere Rechte, die beachtet werden müssen?
Bei der Verwendung von Bildern müssen Sie auch das Urheberrecht an den abgebildeten Motiven beachten. Dieses besteht neben dem Urheberrecht des Fotografen an dem Bild selbst beispielsweise an Kunstwerken oder Gebäuden.
Bau- und Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Sie benötigen daher, auch wenn Sie die Fotografie selbst angefertigt haben, die Einwilligung des Architekten bzw. des Künstlers zur Veröffentlichung. Dieser urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Zulässig ist es, von der sogenannten „Panoramafreiheit“ Gebrauch zu machen. Es ist erlaubt, Fotografien der Außenansicht eines Bauwerks auch ohne besondere Zustimmung zu veröffentlichen,
wenn das Bauwerk sich an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz befindet und dort dauerhaft steht (§ 59 UrhG).
Die Panoramafreiheit schließt auch Kunstwerke ein, wenn diese sich in einem öffentlichen Bereich befinden. Die Aufnahme muss allerdings von einem öffentlich zugänglichen Punkt aus erfolgen. Kein öffentlich zugänglicher Punkt ist z. B. eine Aufnahme, die aus dem Fenster eines gegenüberliegenden Gebäudes aufgenommen wird. Befindet sich das Bauwerk in einem nichtöffentlichen Bereich oder handelt es sich um Aufnahmen der Architektur des Gebäudeinneren, muss die Einwilligung des Architekten eingeholt werden.
Bei Aufnahmen in Gebäuden und Grundstücken, z. B. Bahnhöfen, Stadien, Firmen oder Privathäusern muss außerdem das Hausrecht beachtet werden. Ungenehmigte Aufnahmen stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Auch hier muss daher vor Veröffentlichung das Einverständnis des Berechtigten eingeholt werden.
Auch wenn Personen auf dem Foto zu sehen sind, müssen Sie vorsichtig sein: Nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen dürfen diese Bilder weiterverbreitet werden. Sie finden die Bestimmungen im § 22 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie). Ausnahmen sieht das Gesetz zum Beispiel vor für Personen, die nur „als Beiwerk neben einer Landschaft“ o.ä. zu sehen sind, für Personen des öffentlichen Lebens, oder für Personen, die im Rahmen von Versammlungen etc. abgebildet werden (§ 23 KUG).