Bildschirmarbeitsplatzbrille beantragen

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können spezielle Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze, so genannte Bildschirmarbeitsplatzbrillen, für die tägliche Arbeit notwendig sein. Anteilige Kosten für eine solche Bildschirmarbeitsplatzbrille werden bei der festgestellten Notwendigkeit einer solchen Sehhilfe vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin übernommen.

Nach § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen oder ihren Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung sowie die Beschaffung einer Bildschirmbrille werden vom Arbeitgeber/Dienstherren bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen übernommen. Diese müssen, vor Anfertigung der Brille, sowohl von der Betriebsärztin, als auch von einer:einem Optiker:in bestätigt werden. 

Vorgehensweise

 

1) Bitte laden Sie sich nachfolgendes Formblatt „Untersuchungsauftrag an ASAM für Bildschirmarbeitsplatzbrille“ herunter.

 

2) Füllen Sie diesen Auftrag mit Name, Vorname und Geburtsdatum und der genauen Beschreibung der Vorsorge, hier „Bildschirmarbeitsplatzbrille G37“ aus.

3) Das ausgefüllte Formblatt schicken Sie dann bitte per Mail an die Stabsstelle Arbeitssicherheit (Norbert Weiß).

4) Nach Freigabe und Rücksendung des Untersuchungsauftrages durch Norbert Weiß können Sie einen Termin bei der Betriebsärztin (Fa. ASAM) vereinbaren. Bitte nehmen Sie das Formblatt mit.

5) Nach dem Termin können Sie mit diesem Schreiben eine:n Vertragsoptiker:in aufsuchen, der:die auch eine Bestätigung ausfüllen muss. Die Liste der Vertragsoptiker:innen und die „Stellungnahme Optiker“ finden Sie nachfolgend. 

Bitte beachten Sie, dass evtl. nicht alle Kosten übernommen werden. Ihr:e Optiker:in kann Sie hierzu beraten. Wie viel Sie zuzahlen müssen hängt u.a. von der Brille ab, die Sie auswählen.

Brillenbeschaffung bei einer:einem Optiker:in des Rahmenvertrags

 

Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung der einheitlichen Verfahrensweise mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptikerhandwerks einen Rahmenvertrag mit Preisliste über die Versorgung seiner Beschäftigten mit Bildschirmbrillen abgeschlossen. Eine Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn die Bildschirmbrille von Optiker:innen gefertigt wird, die diesem Rahmenvertrag beigetreten sind. Der:die Optiker:in muss die Pos.Nr. auf der Rechnung angeben. Ohne diese Nummern kann keine Abrechnung erfolgen. 

Bitte lassen Sie Ihre Bildschirmbrille bei einem in der Liste geführten Vertragsoptiker:innen anfertigen. Die Optiker:innen informieren Sie über die erstattungsfähigen Kosten.

Bitte lassen Sie auch das folgende Dokument von dem:der Optiker:in ausfüllen:

Abrechnung

 

Nachdem die Brille angefertigt wurde, schicken Sie bitte die gesamten Unterlagen im Original per Hauspost an die Gesunde Hochschule. Für die Abrechnung benötigen wir:

1. die von Ihnen vorab beglichene Optiker:innenrechnung auf der die abrechnungsfähigen Pos.Nr. angegeben werden müssen. Bitte beachten Sie: Die Nummern müssen angegeben sein. Ansonsten kann keine Abrechnung erfolgen. 
2. die Brillenverordnung von ASAM
3. die Stellungnahme Optiker:in
4. Ihre Kontodaten, damit die erstattungsfähigen Positionen an Sie überwiesen werden können.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Gesunde Hochschule.