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Bildschirmarbeitsplatzbrille
Bildschirmarbeitsplatzbrille beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können spezielle Sehhilfen für Bildschirmarbeitsplätze, so genannte Bildschirmarbeitsplatzbrillen, für die tägliche Arbeit notwendig sein. Anteilige Kosten für eine solche Bildschirmarbeitsplatzbrille werden bei der festgestellten Notwendigkeit einer solchen Sehhilfe vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin übernommen.
Nach § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen oder ihren Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Die Kosten für die augenärztliche Untersuchung sowie die Beschaffung einer Bildschirmbrille werden vom Arbeitgeber/Dienstherren bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen übernommen. Diese müssen, vor Anfertigung der Brille, sowohl vom Betriebsarzt, als auch von einem Optiker bestätigt werden.
! WICHTIGER HINWEIS ! Vorübergehend können Anträge für BAP Brillen nicht bearbeitet werden, da zunächst ein neuer Betriebsarzt bestellt werden muss. Sobald dies erfolgt ist, werden wir rechtzeitig auf dieser Seite informieren.