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Finanzielle Absicherung während der Mutterschutzfrist
Arbeitgeberzuschuss
Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine nebenberufliche Tätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. Der Arbeitsgeberzuschuss ist von den Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.
Mutterschutzgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen
- während der Schutzfristen
- vor und nach der Entbindung
- sowie für den Entbindungstag gezahlt
Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur die freiwillig oder pflichtversicherten Mitglieder. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem, um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat mit gleichbleibend 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind (z.B. Studentinnen), erhalten Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210 Euro. Zuständig hierfür ist:
Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle) | |
Friedrich-Ebert-Allee 38 | |
53115 Bonn | |
Telefon: | |
Regelungen für Beamtinnen
Beamtinnen steht nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchBV) die uneingeschränkte Weiterzahlung der Dienstbezüge in der Mutterschutzfrist zu. Beamtinnen erhalten demnach kein Mutterschaftsgeld, da für sie das Mutterschutzgesetz nicht gilt, sondern die besonderen beamtenrechtlichen Regelungen.
Nach §4 der MuSchV wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge durch die Beschäftigungsverbote, wozu auch die Mutterschutzzeiten gehören, nicht berührt. Insofern werden die Bezüge während der Schutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) weiter gezahlt.
Pausen zum Stillen
Eine Frau die stillt, darf nach Wiederaufnahme ihres Arbeitsverhältnisses Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz gesichert. Diese beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
Sie haben mehrere Möglichkeiten an der Hochschule Augsburg zu stillen.