Teilzeitarbeit

 
Gesetzliche Grundlagen

Regelung für Beschäftigte

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht während der Elternzeit ein grundsätzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat und er dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann (§ 15 Abs. 7 BEEG). Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit aber nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Nach der Elternzeit soll gemäß § 11 Abs. 1 TV-L eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auf Antrag vereinbart werden, wenn dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 TzBfG).

Regelungen für Beamte

Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu ermäßigen, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen.

Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamtinnen und Beamte bei der familienpolitischen Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen, da es keine zeitliche Obergrenze gibt.

Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, Art. 5 Abs. 3 BayBG

Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

Rechtsquelle: Art. 89 Abs. 3 BayBG