Geltungsbereich
Das Mutterschutzgesetz ( MuSchG ) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende, jedoch nicht für Hausfrauen und selbständig tätige Frauen.
Der Mutterschutz für Beamtinnen ist in der Mutterschutzverordnung ( BayMuttSchV ) festgelegt.
Ab 01.01.2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz. Änderungen und Informationen für Studierende finden Sie in folgendem Merkblatt vom Studentenwerk Augsburg.
Hier finden Sie ein Erklärvideo zum neuen Mutterschutzgesetz vom Bayerischen Rundfunk.
Ziel
Mitteilungspflicht
Arbeitsfreistellung für Vorsorgeuntersuchungen
Schutzfristen
Die werdende Mutter kann sich jedoch auf eigenen Wunsch für die sechs Wochen vor der Entbindung durch eine jederzeit widerrufbare Erklärung, ausdrücklich für eine Beschäftigung in dieser Zeit bereit erklären.
Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend (wiegt das Kind bei der Geburt weniger als 2500 Gramm, handelt es sich um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG).
Bei einer Frühgeburt sowie einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Falle einer Totgeburt hat die Frau die üblichen Schutzfristen nach der Entbindung. Sie kann aber auf ausdrücklichen Wunsch mit einem positiven ärztlichen Zeugnis schon vor Ablauf ihrer Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung).
Sie haben Sie die Möglichkeit, Ihre Schutzfristen mittels eines Rechners genau zu bestimmen.
Urlaubsansprüche
Kündigungsschutz
- wenn der Hochschule die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war,
- oder die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung mitgeteilt wird
Es gibt einige wenige Ausnahmen, die eine Kündigung ermöglichen. In diesem Fall muss die Kündigung aber von der zuständigen Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt werden. Wird die Frau nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht.
Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt (8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) kündigen.
Beschäftigungsverbote
- bei schweren körperlichen Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Dämpfen etc. ausgesetzt sind,
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben sind,
- bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
- bei Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen entstehen können oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
- bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind,
- bei Arbeiten auf Beförderungsmitteln aller Art nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats
- bei Arbeiten mit ständigem Stehen mehr als vier Stunden täglich nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats
Werdende oder stillende Mütter dürfen ferner nicht in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens 8 1⁄2 Stunden täglich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Ferner dürfen werdende oder stillende Mütter unter 18 Jahren täglich nur bis zu 8 Stunden und dabei nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Bei Fragen zum Arbeitsschutz wenden Sie sich an den Betriebsarzt der Hochschule Augsburg, die Sicherheitsbeauftragten oder an das für Sie zuständige Gewerbeaufsichtsamt.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Weitere Hinweise und Informationen zum Thema Mutterschutz.