Navigation überspringenTechnische Hochschule Augsburg
  • Studieren
  • Weiterbildung
  • Forschen
  • International
  • Hochschule
  • Service
Suche:
Login:

Technische Hochschule Augsburg
Seitenpfad:
  • Hochschule
  • Organisation
  • Zentrale Einrichtungen und Dienste
  • Familienservice
  • Studierende mit Kind
  • Finanzielles
  • Elterngeld

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld

 

Am 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter,

  • die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
  • Ehe- oder Lebenspartner, auch wenn das Kind nicht ihr Leibliches ist

Höhe des Elterngeldes

 
Erwerbstätige Eltern, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 € pro Monat.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € pro Monat. Den Mindestbetrag von 300 € erhalten Studierende unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt erwerbstätig waren oder nicht.

Gering verdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Als gering verdienend gilt, wer im Jahr vor der Geburt des Kindes monatlich durchschnittlich weniger als 1000 € netto verdient hat. Je niedriger das Einkommen war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich.

Für Geburten ab dem 01. Januar 2013 gilt eine neue Berechnung für das Elterngeld.

Das Elterngeld wird nach wie vor auf der Grundlage des Nettoeinkommens des Elternteils berechnet, der den Antrag stellt. Um das Nettoeinkommen zu ermitteln, werden nun nicht mehr die tatsächlich erfolgten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen abgesetzt, sondern Pauschalen. Diese sind gesetzlich festgelegt und entsprechen ca. den tatsächlichen Abzügen. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wirkt die sich die neue Berechnungsmethode gar nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus oder verändert sie nur um wenige Euro.

Eine weitere Änderung ist für selbständig tätige Eltern interessant. Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb beziehungsweise Land- und Forstwirtschaft werden künftig durch den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Nur die Einkünfte, die Selbständige während des Elterngeldbezuges erzielen, müssen weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen nachgewiesen werden. Das wird dadurch erleichtert, dass für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden kann.

Studium und Elterngeld

 
Studierende erhalten Elterngeld unabhängig davon, ob sie ihr Studium unterbrechen oder nicht.

Auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an.

Für Studierende, die erwerbstätig sind, gelten die allgemeinen Regeln über zulässige Erwerbstätigkeit. Wer mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Dauer des Elterngeldes

 

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge haben Eltern, wenn auch der andere Elternteil mindestens 2 Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate als Bonus).

Außerdem muss sich bei einem Elternteil das Erwerbseinkommen zwei Monate lang vermindern. Das heißt Eltern, die beide vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erzielt haben, können nicht 14 Monate Elterngeld beziehen.

Eltern können das Elterngeld auch gleichzeitig bekommen, wobei sich die Zahl der Monate entsprechend reduziert.

Beispiel: Beziehen beide Eltern in den ersten sieben Monaten Elterngeld, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Ferner kann die Bezugsdauer auf den doppelten Zeitraum verlängert werden. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf Monate lang 300 Euro, sondern 24 Monate lang 150 Euro.

Alleinerziehende erhalten bis zu 14 Monate Elterngeld. Die zwei „Partnermonate“ werden ihnen aber nur unter folgenden Voraussetzungen zugesprochen:

  • Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind (nicht die Regel).
  • Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als zuvor (es müssen also vor der Geburt Einkünfte vorhanden gewesen sein).
  • Der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung. (Lebt dort ein neuer Partner, werden 14 Monate anerkannt.)

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

 
Das Mutterschaftsgeld in der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Da Mütter mit Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung in den ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten Nettogehaltes kommen, verbleibt während des Anrechnungszeitraumes kein Elterngeld, das ausgezahlt werden könnte.

Da aber die Anrechnung taggenau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat des Kindes, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, regelmäßig bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte auf einen Antrag für das Elterngeld vom 1.-12. Lebensmonat bzw. bis zum 14. inklusive der zwei Partnermonate nicht verzichtet werden.

Geschwisterbonus

 
Wird innerhalb von zwei Jahren ein weiteres Kind zur Welt gebracht, gibt es einen Geschwisterbonus. Dieser beinhaltet die Erhöhung des Elterngeldes um 10%, mindestens aber um 78 € monatlich.

Der Mindestbetrag erhöht sich gleichfalls von 300 € auf 375 €.

Ausländische Studierende und Elterngeld

 
Ausländische Eltern, die nur zum Zweck der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis mit einem Höchstzeitraum besitzen, steht kein Elterngeld zu. Weitere Informationen und Ausnahmen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Elterngeld und andere Sozialleistungen

 
Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder bleiben grundsätzlich bis zu einer Höhe von monatlich 300 Euro bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Leistungen die bereits auf das Elterngeld angerechnet wurden. Bis zu einem Betrag von monatlich 300 Euro darf das Elterngeld auch nicht zur Ablehnung einer Ermessensleistung herangezogen werden.

Ausnahme :

Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro, als Einkommen angerechnet.

Antragsstellung und weitere Informationen

 

Die Antragstellung kann ab dem Tag der Geburt erfolgen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt gestellt werden.

Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzen 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.

Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Augsburg ist das

Weitere Informationen sind erhältlich beim Bundesministerium für Familien, Frauen, Senioren und Jugend oder über die kostenpflichtige Hotline des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter 0180/190 70 50.

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Morellstrasse 30

86159 Augsburg

Telefon: 

+49 821 570901

Fax:

+49 821 5709-3221

[Bitte aktivieren Sie Javascript]

  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookies
  • Barrierefreiheit
  • Kontakt
  • Presse
  • Anfahrt
  • Intranet
  • Webmail
  • © Technische Hochschule Augsburg