Anspruch auf Kindergeld
Auch Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können in Deutschland Kindergeld erhalten.
Internationale Studierende aus anderen Herkunftsländern, die nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums haben, erhalten kein Kindergeld für ihre Kinder.
Es werden nicht nur die leiblichen Kinder berücksichtigt, sondern auch adoptierte Kinder, Pflege-, Stief- und Enkelkinder, sofern sie ständig im Haushalt der Eltern, Adoptiveltern, Großeltern oder Pflegeeltern leben.
Kindergeld wird bis zum Ende des 18. Lebensjahres einkommensunabhängig gezahlt. Für Kinder die bereits volljährig sind, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, wozu auch ein Studium zählt
Kindergeld - Höhe und Beurlaubung
Für eine aufgrund einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende wird in der Regel bis zum Ende der Mutterschutzfrist Kindergeld gezahlt. Wird das Studium jedoch in dem auf die Beurlaubung folgenden Semester fortgesetzt, kann die Zeit vom Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt werden, wenn sie höchstens vier Monate beträgt (Bundessteuerblatt Teil 1, Nr. 14 v. 12.08.1996).
Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und beträgt für das
- erste und zweite Kind 184 €
- für das dritte Kind 190 €
- für jedes weitere Kind 215 €
Antragsstellung und weitere Informationen
Beantragt wird das Kindergeld schriftlich bei den Familienkassen der zuständigen Arbeitsagenturen. Erforderlich hierfür sind der ausgefüllte Kindergeldantrag und die Geburtsbescheinigung. Weitere Informationen erhalten Sie bei der
Weitere Hinweise erhalten Sie hier:
Familienkasse Augsburg | |
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86153 Augsburg | |
Mo, Di, Fr 07:30 - 12:00, Do bis 18:00 Uhr | |
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