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Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld wird maximal
- für das erste Kind für sechs Monate
- ab dem zweiten Kind für zwölf Monate
und längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gezahlt.
Das monatliche Landeserziehungsgeld beträgt höchstens
- für das erste Kind 150 Euro
- für das zweite Kind 200 Euro
- ab dem dritten Kind 300 Euro
und ist einkommensabhängig.
Das Landeserziehungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ab dem Beginn des neunten Lebensmonats des Kindes gestellt werden. Das Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung geleistet. Voraussetzung für das Landeserziehungsgeld ist der Nachweis für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U 6 (10. bis 12. Lebensmonat) bzw. U 7 (21. bis 24. Lebensmonat).
Anträge und weitere Informationen erhalten Sie beim:
Zentrum Bayern Familie und Soziales | |
-Region Schwaben- | |
Morellstraße 30 | |
86159 Augsburg | |
Telefon: | |
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Seite:
http://www.zbfs.bayern.de/erziehungsgeld/
oder über die kostenpflichtige Hotline des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter 0180/190 70 50.