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Mehrbedarf und einmalige Beihilfen
Der Ausschluss von ALG-II-Leistungen bezieht sich bei förderungsfähigen Studierenden nur auf den ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf. Wenn der Bedarf durch eine besondere Lebenssituation während des Studiums entsteht, die nicht mit der Ausbildung zu tun hat, wie z.B. bei einer Schwangerschaft („nicht ausbildungsgeprägter Bedarf“), besteht zwar für Studierende kein Anspruch auf ALG II, aber ein Anspruch auf bestimmte Leistungen nach dem SGB II:
Werdende Mütter, also auch schwangere Studentinnen und Alleinerziehende, haben bei entsprechender Bedürftigkeit einen Anspruch auf Mehrbedarf, weil dieser Bedarf in keinem direkten Zusammenhang zum Studium steht (so genannter nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Die Höhe der Mehrbedarfe richtet sich eigentlich nach dem ALG-II-Satz, bei Studierenden wird jedoch der Bafög-Höchstsatz zu Grunde gelegt.
Auf einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung und Beihilfe zum Mobiliar haben immatrikulierte (und beurlaubte) Studentinnen ebenfalls einen Anspruch. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nur geringfügig über dem ALG II (Regelleistung plus Warmmiete) oder darunter liegt.
Der Antrag muss vor der Geburt des Kindes und vor den Käufen beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Beantragt werden können einmalige Leistungen wie z.B. Babyausstattung, Kinderbett, Kinderwagen, Wickelkommode oder Umstandskleidung.