Studierende ohne eigenes Einkommen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (z.B. Minijob, Werkstudendentätigkeit) stehen, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dabei werden zwei Ausgangssituationen unterschieden:
Studentinnen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben für die Dauer der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausschlaggebend für den Anspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht bzw. es während der Schutzfrist beginnt oder während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist.
Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht maßgeblich, es gelten hier auch vorübergehend ausgeübte oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Während der Mutterschutzfristen erhält die Frau von der Krankenkasse Mutterschutzgeld in Höhe von 13,- € pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn der letzten drei Monate vor der Schutzfrist den täglichen Höchstsatz von 13,- €, so ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu entrichten. Beantragt wird das Mutterschaftsgeld bei der entsprechenden Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettolohns erhalten die Studentinnen, die Mitglied einer Krankenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.
Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld in einer Höhe von maximal (einmalig) 210,- €, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist, d. h. sechs Wochen vor der Geburt: in einem Arbeitsverhältnis stehen und nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind. Der formlose Antrag ist zusammen mit dem errechneten Entbindungstermin /frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin) an das Bundesversicherungsamt zu richten:
Bundesversicherungsamt (BVA) | |
Mutterschaftsgeldstelle | |
Friedrich-Ebert-Allee 38 | |
53113 Bonn | |
Telefon: | |
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von maximal 210,- € erhalten somit die Studentinnen, die nicht selbst krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis zum Beginn der Mutterschutzfrist besteht.
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