Unterhalt

 
Jedes minderjährige Kind und jedes sich in einer allgemeinen Schulausbildung befindende Kind – ob ehelich geboren oder nicht – hat einen Rechtsanspruch auf Unterhalt. Um den Anspruch bei nicht verheirateten Eltern geltend machen zu können, ist die Feststellung der Vaterschaft erforderlich.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass das Kind auch im Haushalt des betreuenden Elternteils lebt. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um den eigenen Haushalt des betreuenden Elternteils handelt (z. B. bleibt der Anspruch auf Unterhalt auch bestehen, wenn die der betreuende Elternteil im Haushalt der Großeltern lebt).

Der Elternteil, der sich nicht in der Hauptverantwortung oder gar nicht um die Betreuung des Kindes kümmert, steht in der so genannten Barunterhaltspflicht, d. h. er ist verpflichtet von der Geburt des Kindes an Unterhaltszahlungen zu leisten, dabei bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Unterhaltsvorschuss

 

Kinder, die vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig.

Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes. Hierbei ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.

Seit dem 1. Januar 2010 beträgt derMindestunterhalt für

  • Kinder von 0-5 Jahren 317 Euro
  • Kinder von 6-11 Jahren 364 Euro
  • Kinder von 12-17 Jahren 426 Euro

Vom Mindestunterhalt kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abziehen (§ 1612 b BGB).

Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge :

  • Für Kinder bis unter 6 Jahre, 133 Euro monatlich
  • Für ältere Kinder bis unter 12 Jahren, 180 Euro monatlich:

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich in der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle eingereicht werden.

 

Stadt Augsburg

Gögginger Str. 59 a

86159 Augsburg

Öffnungszeiten: Mo - Do 8.30 - 12.30, Do: 14.00 - 17.30, Fr: 8:00 - 12.00

Telefon: 

+49 821 324-2801

Antrag und Merkblatt auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Die Broschüre „ Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende .“ kann heruntergeladen oder bestellt werden.

Verband Alleinerziehender Mütter und Väter - Bundesverband e.V.

Hasenheide 70

10967 Berlin

Telefon: 

+49 30 6959786

Fax:

+49 30 69597877

Homepage (extern)

Hilfe bei den Anträgen und beim Einlegen von Widerspruch und weitere Informationen für Alleinerziehende.