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BAföG - Sonderregelungen bei Schwangerschaft und Kindererziehung
Kinderbetreuungszuschlag
bei Schwangerschaft und Kindererziehung
Wer mit Kind(ern) studiert und Anspruch auf BAföG hat, erhält laut § 14b BAföG für das erste eigene Kind unter 10 Jahren, das mit der /dem Auszubildenden im selben Haushalt wohnt,zusätzlich 113 Euro Kinderbetreuungszuschlag und für jedes weitere Kind 85 Euro.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird zu 100 % als Zuschuss, jedoch nur an ein Elternteil ausbezahlt, auch wenn der andere Elternteil ebenfalls BAföG bezieht.
Verfügt der Auszubildende über ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG angerechnet wird, so gibt es für Kinder (und Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die anrechnungsfrei bleiben. Hierdurch können sich die BAföG-Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft erhöhen, sofern nicht bereits der Höchstsatz gewährt wurde.
Anträge müssen über ein Formblatt gestellt werden.
Beurlaubung und BAföG
Wird diese Frist überschritten, so ist die Studentin verpflichtet eine Beurlaubung zu beantragen. Andernfalls muss sie die BAföG-Leistungen, die sie über drei Monate hinaus erhalten hat, nach § 20 Abs. 2 BAföG zurückzahlen. Während der Beurlaubung wird kein BAföG gezahlt. In dieser Zeit können jedoch Sozialleistungen beantragt werden.
Förderungshöchstdauer
Bei Verzögerung des Studiums durch Schwangerschaft und Geburt, kann ein Antrag auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestellt werden.
Insgesamt kann der Mutter für die Schwangerschaft ein Semester und bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kinder pro Lebensjahr ein Semester für Mutter oder Vater mehr BAföG gewährt werden.
Für das 6. und 7. Lebensjahr gibt es ein weiteres Semester für ein Elternteil und für das 8.-10. Lebensjahr noch einmal ein Semester.
Alle BAföG-Leistungen, die wegen Schwangerschaft und / oder Kindererziehung über die normale Förderungshöchstdauer hinausgehen, sind zu 100 % Zuschuss.
Hinweise zu den Voraussetzungen und zur Antragsstellung erhalten Sie unter: