Anspruch auf Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer können Elternzeit geltend machen zur Betreuung
- Ihres Kindes
- Des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Anerkennung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter,
- Des Kindes, die mit dem Ziel der Obhut aufgenommen wurde
- Von Kindern in Vollzeitpflege
- Enkeln, Neffen oder Nichten, jedoch nur in Härtefällen
Voraussetzungen für Elternzeit
Folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit müssen von Seiten des/der Berechtigten vorliegen:
- Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind in einem Haushalt
- Er betreut und erzieht es überwiegend selbst
- Er arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden
Dauer der Elternzeit
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Väter können die Elternzeit bereits während der Mutterschutzfrist – jedoch erst ab der Geburt des Kindes beginnen.
Aufteilung der Elternzeit
Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang die Partnerin/der Partner die Elternzeit nutzt. D.h., die gesamte Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig genutzt werden.
Partnermonate
Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden:
- Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Ausnahmen in Notfällen, z.B. Frühgeburten, sind möglich. Aus Beweisgründen wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit z.B. vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen oder sie per Einschreiben mit Rückschein zu senden
- Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden soll
- Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit muss verbindlich festgelegt werden, wie sie innerhalb der folgenden zwei Jahre aufgeteilt werden soll
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn
- keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht
- die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten zwei Monate verringert werden soll,
- der Anspruch der Arbeitgeberseite mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit und wenn möglich, die gewünschte Arbeitszeit mitgeteilt werden.
Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate Elternzeit beansprucht werden.
Da das Einkommen der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, können Sie vorher prüfen, wie sich dies finanziell auswirkt ( Elterngeldrechner ).