Allgemeine Regelungen zum Thema Krankenversicherung
Alles was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen, finden Sie unter dem Punkt "Studentische Krankenversicherung: Das muss ich beachten" auf der Seite "Erste Schritte".
Für Studierende mit Kind
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Studierender bis zum 25. Lebensjahr bei den Eltern in der Familienversicherung mitversichert werden.
Darüber hinaus hat in der Regel ein Student bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres oder bis zum Ende des 14. Fachsemesters Anspruch auf die gesetzliche studentische Krankenversicherung. Für Studenten mit Nachwuchs kann sich dieser Zeitraum allerdings um einige Semester verlängern – durch die Erziehungszeit besteht Anspruch auf eine Verlängerung der Studienzeit.
Wird der Studierende von der Hochschule beurlaubt, besteht die Versicherungspflicht weiter (das Urlaubssemester gilt jedoch nicht als Fachsemester ).
Anbei sehen Sie verschiedene Möglichkeiten sich versichern zu lassen.
- Beide Eltern sind Studenten, aber nicht verheiratet – wenn einer der beiden in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung ist, ist das Kind automatisch mitversichert. Der andere Elternteil kann in der Familienversicherung seiner Eltern verbleiben
- Beide Elternteile sind Studenten und miteinander verheiratet – die gesetzliche studentische Krankenversicherung, die einer der beiden abgeschlossen hat, gilt als Familienversicherung für die ganze Familie
- Nur einer der Elternteile ist Student und sie sind nicht verheiratetet – in diesem Fall kann das Kind entweder über die gesetzliche studentische Krankenversicherung des Studenten mitversichert werden oder aber über die Krankenversicherung des berufstätigen Elternteils
- Nur einer der Eltern ist Student und sie sind verheiratet – in diesem Fall muss der Berufstätige Ehepartner eine reguläre Krankenversicherung abschließen. Er kann aber in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein Kind und seinen Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung mitversichern
Solange der Studierende Anspruch auf die Familienversicherung bei seinen Eltern hat, ist das Kind auf Antrag auch in der Familienversicherung der Großeltern. Dasselbe gilt für die studentische Pflichtversicherung.
Krankengeld bei Krankheit der Kinder
Bei versicherungspflichtig beschäftigten Studierenden, hat jeder Elternteil bei Krankheit des Kindes Anspruch auf zehn freie Tage (Alleinerziehende 20 Tage) pro Jahr und für jedes Kind unter zwölf Jahren. Bei Kindern mit Behinderungen gibt es keine Altersgrenze.
Bei mehreren Kindern gibt es jedoch höchstens 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld während dieser Zeit ist dann gegeben, wenn:
- nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, das zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit ferngeblieben wird
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
- das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Für die Auszahlung des Kinder-Krankengeldes ist sowohl eine ärztliche Bescheinigung notwendig (für den Arbeitgeber und die Krankenkasse) als auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die unbezahlte Freistellung des betreuenden Elternteils.
Weiterführende Informationen
Informationen von Krankenkassen-Zentrale, eine neutrale und digitale Anlaufstelle für Gesundheit, Ernährung, Wellness, Krankenkassen, Versicherungen und verschiedene Gesundheitsservices.