Die Verhandlungsvergabe ist hinsichtlich des konkreten Vorgehens in UVgO §§ 12 geregelt. Sie kann nun stets mit oder ohne vorherigem Teilnehmerwettbewerb durchgeführt werden. Das liegt in der freien Entscheidung der Vergabestelle. Das Gesetz konkretisiert keine Voraussetzungen für die eine oder die andere Variante.
Ab einem Auftragswert i.H.v. 25.000,01 € netto wenden Sie sich bitte an die Vergabestelle (Bereich Einkauf Abteilung Finanzen).
Das bedeutet, Sie müssen für Ihre Bestellung drei Angebote einholen, die untereinander vergleichbar sind (identische Anforderungen an Artikel / Leistungen, Menge etc.).
Die Bestellung bzw. den Auftrag erhält der wirtschaftlichste Anbieter.