Erklärung der NC-Tabelle
Allgemeine Informationen zur NC-Tabelle
Was ist der NC bzw. eine Grenznote?
Die in der NC-Tabelle aufgeführten Grenznoten (Numerus Clausus) entsprechen der Durchschnittsnote der letzten aufgenommenen Bewerberin/ des letzten aufgenommenen Bewerbers in den einzelnen Quoten des Hauptverfahrens des jeweiligen Zulassungszeitraums. In der Übersicht oben für das Wintersemester 2022/23.
Die Grenznoten des nächsten Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens stehen daher im Vorfeld nicht fest.
Zur Orientierung können die NC-Tabellen der letzten Jahre herangezogen werden. Im Vergleich werden die Schwankungen der Grenznoten in den letzten Zulassungsverfahren deutlich. Ein sicherer Trend oder eine Prognose für das nächste Zulassungsverfahren sind aber nicht möglich.
Was bedeutet der Zusatz "und Los"?
Der Zusatz "und Los" bedeutet, dass zusätzlich ein Losverfahren angewandt wurde. Ein Losverfahren ist erforderlich, wenn es in der jeweiligen Quote für die letzten zu vergebenden Studienplätze mehr Studienbewerber:innen mit der gleichen Durchschnittsnote als noch offene Studienplätze gibt.
Was bedeuten die Feldbezeichnungen "Alle zugelassen" und "./." bzw. "Keine Bewerbungen"?
Der Hinweis in der NC-Tabelle "Alle zugelassen" bedeutet, dass mehr Studienplätze zur Verfügung stehen als es Studienbewerber:innen gibt. Daher konnte jeder/ jedem Studienbewerber:in ein Studienplatz angeboten werden, unabhängig von deren Durchschnittsnote.
Steht in einem Feld der NC-Tabelle "Keine Bewerbungen" bzw. das Zeichen "./.", gab es in dieser Zulassungsquote für diesen Studiengang keine Studienbewerber:innen.
Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung
Erklärung der Zulassungsquote
Die Zulassungsquote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung ist in zwei Quoten, die Auswahl nach Qualifikation und die Auswahl im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren, unterteilt. 90 % der Studienplätze (nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 5 Abs. 3 BayHZG) werden über diese beiden Quoten vergeben.
In beiden Quoten ist das Kriterium für die Zulassung zum Studium die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), also der Fachhochschulreife oder des Abiturs der Studienbewerber:innen. Können Wartesemester angerechnet werden, wird im Vorfeld die Zulassung über die Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung mit Wartesemestern geprüft.
Zusätzlich wird für Studienbewerber:innen mit Fachhochschulreife eine Sonderquote gebildet, da diese im Gegensatz zu Studienbewerber:innen mit Abitur nicht zum Studium an Universitäten zugelassen werden. Daher wird in der NC-Tabelle zwischen der Fachhochschulreife und dem Abitur unterschieden, wodurch sich unterschiedliche Grenznoten (Numerus Clausus) ergeben können.
Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Ein:e Studieninteressierte:r hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist 2,9.
Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt für einen Studienplatz im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,0. Damit kann ein Studienplatz angeboten werden.
Fallbeispiel 2
Ein:e Studieninteressierte:r hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist 3,0.
Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt für einen Studienplatz im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,0 und es sind weniger Studienplätze als Bewerber:innen mit der Durchschnittsnote 3,0 vorhanden. Daher gibt es ein Losverfahren und es kann nur ein Studienplatz angeboten werden, wenn die/ der Studieninteressierte mit etwas Glück im Losverfahren gezogen wird.
Fallbeispiel 3
Ein:e Studieninteressierte:r hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist 3,1.
Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt für einen Studienplatz im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,0. Daher kann der/ dem Studienbewerber:in im Hauptverfahren zur Zulassung kein Studienplatz angeboten werden. Eventuell erhält sie/ er aber im Nachrückverfahren noch ein Zulassungsangebot.
Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der Wartesemester
Erklärung der Zulassungsquote
10 % der Studienplätze (nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 5 Abs. 3 BayHZG) werden an Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung vergeben, bei denen Wartesemester angerechnet werden können.
In dieser Quote ist das Kriterium für die Zulassung zum Studium die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, also der Fachhochschulreife oder des Abiturs der Studienbewerber:innen, sowie deren anrechenbare Wartesemester. Für jedes Wartesemester wird ein Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung gewährt, jedoch höchstens 1,0. Als Wartesemester werden volle Halbjahre ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, in dem die Zulassung beantragt wird, angerechnet.
Die Zeiten, in denen Studienbewerber:innen an einer anderen Hochschule bzw. in einem anderen Studiengang immatrikuliert sind, zählen allerdings nicht als Wartezeit.
Fallbeispiele
Fallbeispiel 1
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs. Seit dem Erwerb der Fachhochschulreife sind sieben vollständige Halbjahre vergangen. In dieser Zeit wurde eine Ausbildung begonnen und wieder abgebrochen sowie ein Bundesfreiwilligendienst absolviert.
Die Durchschnittsnote ihrer Fachhochschulreife ist 1,9.
Unter Berücksichtigung der Wartezeit von sieben vollständigen Halbjahren liegt die Durchschnittsnote bei 1,2 (1,9 - 7 Wartesemester x 0,1 = 1,2). Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt in der Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der Wartesemester im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 1,3. Damit erhält sie/ er sicher einen Studienplatz.
Fallbeispiel 2
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang International Management beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs. Nach Abschluss der Fachhochschulreife hat sie/ er eine dreijährige Ausbildung zur Industriekauffrau/ zum Industriekaufmann absolviert und anschließend vier Jahre in dem Beruf gearbeitet.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist 2,7.
Durch die dreijährige Berufsausbildung und vierjährige Berufstätigkeit sind 14 Wartesemester entstanden, allerdings werden maximal 10 Wartesemester berücksichtigt. Mit der Wartezeit von zehn vollständigen Halbjahren liegt die Durchschnittsnote bei 1,7 (2,7 - 10 Wartesemester x 0,1 = 1,7). Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang International Management liegt in der Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der Wartesemester im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 1,6. Damit erhält sie/ er keinen Studienplatz über diese Quote.
Sie /er rückt automatischin die Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung weiter. Da hier die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang International Management im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,7 liegt, kann in dieser Quote ein Studienplatz angeboten werden.
Fallbeispiel 3
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit beworben. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig und die Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht die Aufnahme des gewünschten Studiengangs. Sie/ er hat die Ausbildung zur/ zum Erzieher:in absolviert und anschließend acht Jahre in dem Beruf gearbeitet. Im Rahmen der Ausbildung zur/ zum Erzieher:in hat sie/ er die Fachhochschulreife erworben.
Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ist 2,7.
Durch die achtjährige Berufstätigkeit sind 16 Wartesemester entstanden, allerdings werden maximal 10 Wartesemester berücksichtigt. Mit der Wartezeit von zehn vollständigen Halbjahren liegt die Durchschnittsnote bei 1,7 (2,7 - 10 Wartesemester x 0,1 = 1,7). Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit liegt in der Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung der Wartesemester im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 1,0. Damit erhält sie/ er keinen Studienplatz über diese Quote.
Sie/ er rückt automatisch in die Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung weiter. Da hier die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 2,6 liegt, kann auch in dieser Quote kein Studienplatz angeboten werden. Damit erhält sie/ er im aktuellen Hauptverfahren zur Zulassung keinen Studienplatz.
Eventuell erhält sie/ er aber im Nachrückverfahren noch ein Zulassungsangebot.
Studienbewerber:innen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung
Erklärung der Zulassungsquote
5 % der Studienplätze werden an Studienbewerber:innen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) vergeben, die deutschen oder EU Staatsangehörigen nicht gleichgestellt sind. Studienbewerber:innen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer Gleichstellung mit deutschen Studienbewerber:innen fallen in die Quoten Qualifikation und Hochschuleigene Auswahl (unter Berücksichtigung der Wartesemester, falls diese vorliegen).
In der Quote für Studienbewerber:innen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) ist die Durchschnittsnote der anerkannten ausländischen Hochschulzugangsberechtigung das Kriterium für die Zulassung zum Studium.
Fallbeispiel - Staatsangehörigkeit eines Drittstaates und Hochschulzugangsberechtigung eines Drittstaates
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Sie/ er ist mexikanische:r Staatsbürger:in und hat in Mexiko die Hochschulzugangsberechtigung erlangt. Die Hochschulzugangsberechtigung wurde über UniAssist geprüft. Ebenfalls kann die erforderliche Deutschprüfung nachgewiesen werden.
Die Durchschnittsnote der mexikanischen Hochschulzugangsberechtigung beträgt auf das deutsche Notensystem umgerechnet 2,9.
Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt für einen Studienplatz in der Quote für Studienbewerber:innen aus Drittstaaten (außerhalb der EU) ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,0. Damit hat sie/ er sicher einen Studienplatz.
Fallbeispiel - Staatsangehörigkeit eines Drittstaates und deutsche Hochschulzugangsberechtigung
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik beworben. Sie/ er ist ukrainische:r Staatsbürger:in und hat in Kiew an der deutschen Schule ein deutsches Abitur erworben.
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist 1,9.
Da sie/ er ein deutsches Abitur hat, fällt sie/ er in die Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung. In dieser Quote liegt die Grenznote (Numerus Clausus) im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren bei 3,3. Daher erhält sie/ er sicher einen Studienplatz.
Fallbeispiel - Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Hochschulzugangsberechtigung eines Drittstaates
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Effizientes Planen und Bauen beworben. Sie/ er stammt aus Togo, lebt aber seit neun Jahren in Italien. Seit zwei Jahren besitzt sie/ er die italienische Staatsangehörigkeit. Die Hochschulzugangsberechtigung wurde in Togo erworben und über UniAssist geprüft.
Die Durchschnittsnote der togolesischen Hochschulzugangsberechtigung beträgt auf das deutsche Notensystem umgerechnet 1,5.
Da sie/ er die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates hat, fällt sie/ er in die Quote für Studienbewerber:innen mit deutscher oder EU Staatsbürgerschaft und Ausländer:innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung. In dieser Quote wurden in diesem Zulassungsverfahren alle Bewerber:innen zugelassen. Daher erhält sie/ er sicher einen Studienplatz.
Beruflich qualifizierte Studienbewerber:innen
Erklärung der Zulassungsquote
5 % der Studienplätze werden an beruflich qualifizierte Studienbewerber:innen vergeben.
In der Quote für beruflich qualifizierte Studienbewerber:innen ist das Kriterium für die Zulassung zum Studium die Durchschnittsnote des Abschlusses, der zur Aufnahme des Studiums berechtigt.
Eine Zulassung zum Studium ohne Abitur oder Fachhochschulreife ist auf zwei Wegen möglich:
Meisterprüfung und gleichgestellte Abschlüsse
(Art. 45 I BayHSchG)
Der/ Die Studienbewerber:in hat eine Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen. Dadurch erhält der/ die Studienbewerber:in einen allgemeinen Zugang zu Fachhochschulen und kann sich damit für alle angebotenen Studiengänge bewerben. Dies gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen der vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolvent*innen von Fachschulen und Fachakademien.
Berufsausbildung und Berufspraxis
(Art. 45 II BayHSchG)
Der/ Die Studienbewerber:in hat eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis gesammelt. Beides muss in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich erfolgt sein. Dadurch erhält der/ die Studienbewerber:in einen fachgebundenen Zugang zu Fachhochschulen und kann sich damit für Studiengänge bewerben, die in einem fachlichen Zusammenhang mit der Berufsausbildung stehen. Bei diesem Zulassungsweg ist für zulassungsbeschränkte Studiengänge ein einjähriges Probestudium erforderlich. Bei Studiengängen mit Eignungsfeststellungsverfahren ist kein Probestudium erforderlich.
Bei beiden Zulassungswegen für beruflich Qualifizierte ist ein Beratungsgespräch an der Technischen Hochschule Augsburg Voraussetzung für die Zulassung. Dieses wird mit der/ dem Fachstudienberater:in des Studiengangs geführt, für das die Bewerbung abgegeben wird. Die Kontaktdaten der Fachstudienberater:innen stehen auf den Internetseiten der Studiengänge.
Fallbeispiel - Meisterprüfung und gleichgestellte Abschlüsse
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Sie/ er hat eine Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen und die Bewerbungsunterlagen sind vollständig eingegangen.
Die Durchschnittsnote der Meisterprüfung ist 1,9.
Die Grenznote (Numerus Clausus) für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen liegt in der Quote für Studienbewerber:innen mit Meisterprüfung bei 3,7. Damit hat sie/ er sicher einen Studienplatz.
Fallbeispiele - Berufsausbildung und Berufspraxis
Fallbeispiel 1
Ein:e Studienbewerber:in hat sich für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beworben. Sie/ er hat eine dreijährige Berufsausbildung und vier Jahre Berufspraxis in jeweils einschlägigen Tätigkeitsbereichen. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig eingegangen.
Die Durchschnittsnote des Abschlusses, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt, ist 3,8.
In der Quote für Studienbewerber:innen mit Berufsausbildung und Berufstätigkeit wurden im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren alle Studienbewerber:innen für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen zugelassen. Daher erhält sie/ er eine vorläufige Zulassung zum Studium. Die entgültige Zulassung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des einjährigen Probestudiums.
Fallbeispiel 2
Ein:e Studienbewerber:in hat eine Ausbildung zur Industriekauffrau/ zum Industriekaufmann abgeschlossen und arbeitet seit 1,5 Jahren im Ausbildungsbetrieb. Sie/ er interessiert sich für den Bachelorstudiengang International Management. Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig.
Die Durchschnittsnote des Abschlusses, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt, ist 1,4.
In der Quote für Studienbewerber:innen mit Berufsausbildung und Berufstätigkeit liegt die Grenznote (Numerus Clausus) im aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren für den Bachelorstudiengang International Management bei 1,6. Es kann trotzem kein Studienplatz angeboten werden, da zwar die Durchschnittsnote ausreichen würde, aber noch keine 3 Jahre einschlägige Berufspraxis vorgewiesen werden können. Eine Bewerbung möglich, wenn insgesamt 3 Jahre einschlägige Berufspraxis erworben wurden.