FAQ Prüfungen
Häufig gestellte Fragen zu Prüfungen an der Technischen Hochschule Augsburg
Prüfungsanmeldung, -zeitraum & Fristen
Wann finden die Prüfungen statt?
An der Technischen Hochschule Augsburg gibt es keinen fest definierten Prüfungszeitraum. Die Prüfungstermine und deren Veröffentlichung werden durch die Prüfungskommissionen im Einvernehmen mit den Dekanen durch die Fakultäten festgelegt. Die Angabe von Ort und Zeit der einzelnen Prüfungen erfolgt in der Regel vier Wochen, spätestens zwei Wochen, vor Beginn der Prüfungsphase.
Wann muss ich mich zu den Prüfungen anmelden?
Der Anmeldezeitraum für die Zulassung zu den Prüfungen wird durch den Prüfungsausschuss der Technischen Hochschule Augsburg spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn festgelegt. In der Regel beträgt dieser für die Prüfungen des Sommersemesters zwei Wochen von Ende April bis Mitte Mai, für die Prüfungen des Wintersemesters zwei Wochen von Ende Oktober bis Mitte November. Die genauen Daten erfahren Sie in den Semesterterminen, die regelmäßig neu veröffentlicht werden. Sie können die Semestertermine hier abrufen: Semestertermine
Wo melde ich mich zu Prüfungen an?
Die Prüfungsanmeldung erfolgt online durch das Verwaltungsportal der Technischen Hochschule Augsburg.
Welche Prüfung muss ich bis wann ablegen?
Die Fristen sind in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie in den dazu gehörigen Studienplänen geregelt.
In Bachelorstudiengängen kann geregelt sein, dass bestimmte Grundlagen, und -Orientierungsprüfungen bis Ende des zweiten Fachsemesters erbracht (d.h. angetreten) werden müssen. Wird diese Frist überschritten, so wird die noch nicht erbrachte Prüfungsleistung als erstmals nicht bestanden gewertet. Ob das in Ihrem Studiengang zutrifft entnehmen Sie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Darüber hinaus ist für das Weiterstudium in einem höheren Fachsemester in vielen Studiengängen das Erreichen einer Mindest-Credit-Zahl Voraussetzung. Näheres ist den einzelnen SPOs zu entnehmen.
Woraus besteht die Grundlagen- und Orientierungsprüfung in meinem Studiengang?
Aus welcher/welchen Prüfung(en) die Grundlagen- und Prüfungsleistung besteht regelt jede SPO individuell für jeden Studiengang.
Was passiert, wenn ich die Höchststudiendauer überschreite?
Überschreiten Sie die jeweilige Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester, ohne alle Prüfungsleistungen des Studiums erstmals abgelegt zu haben, gilt die Bachelor- oder Masterprüfung als erstmalig nicht bestanden. Die Höchststudiendauer für Bachelorstudiengänge in Vollzeit beträgt somit 9 Semester (7 plus 2 Semester Überschreitung), für Masterstudiengänge in Vollzeit folglich 5 Semester (3 plus 2 Semester).
Was kann ich tun, um die Bewertung mit der nicht bestandenen Endnote wegen Überschreitung der Höchststudiendauer zu verhindern?
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Höchststudiendauer an die zuständige Prüfungskommission zu stellen. Das Prüfungssekretariat versendet zu Beginn des 9. Fachsemesters (bzw. des 5. Fachsemesters) entsprechende „Warnschreiben“. Für die Beantragung ist das entsprechende Hochschulformular zu verwenden (im Formularcenter zu finden).
Kann ich mich von einer Prüfung auch wieder abmelden?
Während des Anmeldezeitraumes können Sie eine Abmeldung problemlos und jederzeit über den Verwaltungsserver selbst vornehmen.
Nach der Anmeldephase ist ein Abmelden nicht mehr möglich. Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet und treten Sie diese nicht an, dann wird dies jedoch automatisch als gültiger Rücktritt gewertet.
Achtung: Dies gilt NICHT bei Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen, diese werden bei Nichtantreten mit der Note 5.0 bewertet.
Prüfungen gelten als angetreten, sobald die Aufgabenstellung ausgegeben ist. Ein Rücktritt ist dann nur noch mit schriftlichem Antrag und nur aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen möglich (z. B. Krankheit).
Was passiert, wenn ich zu einer angemeldeten Prüfung nicht antrete?
Handelt es sich um Ihren Erstversuch dieser Prüfungsleistung, so wird das Nichterscheinen automatisch als gültiger Rücktritt gewertet. Dies gilt jedoch NICHT bei Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen. Diese werden bei Nichtantritt von Amts wegen mit der Note 5,0 bewertet.
Zulassung zu Prüfungen
Gibt es Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen?
Ja, teilweise müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Diese entnehmen Sie bitte der SPO / Studienplan des jeweiligen Studiengangs.
Wie erfahre ich ob ich die Prüfungszulassung erhalten habe?
Das Prüfungssekretariat überprüft, ob Sie für alle angemeldeten Prüfungen zugelassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie schriftlich durch das Prüfungssekretariat informiert.
Prüfungsabbruch und Prüfungsunfähigkeit
Ich habe mich zu einer Prüfung angemeldet und bin erkrankt. Was muss ich tun, wenn ich deshalb nicht an der Prüfung teilnehmen kann?
Haben Sie sich zu einer Prüfung angemeldet und treten Sie diese nicht an, dann wird dies automatisch als gültiger Rücktritt gewertet, wenn dies Ihr Erstversuch dieser Prüfungsleistung gewesen wäre.
Dies gilt NICHT bei Prüfungen, die wegen Nichtbestehen oder Fristüberschreitung verpflichtend abgelegt werden müssen. In diesem Fall müssen Sie unverzüglich einen Prüfungsrücktritt wegen Krankheit beantragen. Hierzu ist das von der Hochschule bereit gestellte Formular (Formularcenter) zu verwenden. Dieses Formular dient als Vorlage für einen Antrag auf Verlängerung der Ablegungsfrist. Zur Glaubhaftmachung ist ein qualifiziertes ärztliches Attest beizulegen. Alle näheren Infos hierzu entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Prüfungsunfähigkeit (zu finden im Formularcenter).
Welche Anforderungen muss das qualifizierte Attest erfüllen?
Ob eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vorliegt ist eine Rechtsfrage. Diese Entscheidung ist daher von der Hochschule zu treffen. Dafür benötigt die Hochschule ein ärztliches Attest, das es ermöglicht, auf Grundlage der Angaben eines medizinischen Sachverständigen diese Rechtsfrage zu beantworten. Es ist daher nicht ausreichend, wenn dem/der Studierenden durch den behandelnden Arzt lediglich Prüfungsunfähigkeit attestiert wird oder nur eine einfache Krankschreibung vorgelegt wird. Vielmehr muss das Attest die krankheitsbedingten Funktionsstörungen so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass die Hochschule daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat.
Das vorzulegende Attest muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Datum des dem Attest zu Grunde liegenden Untersuchungstermins, der dem Prüfungstag entspricht
- Beginn der Erkrankung
- Prognose über die Dauer
- genaue Beschreibung der körperlichen und/oder psychischen Funktionsstörungen (Symptome) und deren Auswirkung auf das Leistungsvermögen
- Unterschrift des Arztes und Praxisstempel
Kann ich eine Prüfung abbrechen?
Während der Prüfung kann der/die Studierende die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Der Abbruch ist bei der Aufsicht anzuzeigen, die Prüfungsunterlagen sind abzugeben und der Abbruch ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. Bitte suchen Sie noch am Prüfungstag einen Arzt auf und reichen unverzüglich den Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist inklusive qualifiziertem Attest im Sekretariat Ihrer Fakultät ein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Erstantritt zur Prüfung oder einen Wiederholungsversuch handelt. Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist ein Berufen auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ausgeschlossen.
Prüfungsergebnisse und Wiederholungsregeln
Wann und wie erfahre ich meine Prüfungsergebnisse?
Die Notenbekanntgabe erfolgt über das Online-Portal der Hochschule. Den Termin können Sie den Semesterterminen entnehmen.
Über nicht bestandene Prüfungen und Fristversäumnisse erhalten Sie zusätzlich vom Prüfungssekretariat einen schriftlichen Bescheid.
Wann und wie kann ich meine Prüfungen einsehen?
Die Prüfungseinsicht erfolgt primär für die Studierenden, die ihre Prüfungen nicht bestanden haben im Wintersemester am 14. Februar, für das Sommersemester am 26. Juli. Fallen diese Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so verschieben sich die Termine entsprechend. Für alle anderen Studierenden können die Fakultäten zu Beginn des neuen Semesters entsprechende Termine festlegen. Die genauen Termine werden durch die Fakultäten bekannt gegeben.
Ich habe eine Prüfung nicht bestanden. Wie oft und wann kann ich wiederholen?
Wurde eine Prüfung erstmals mit der Note 5,0 bewertet, kann sie zwei Mal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist für höchstens eine Prüfung zulässig.
Die Frist für Wiederholungsprüfungen beträgt höchstens sechs Monate, d.h. sie sind zwingend im Folgesemester anzutreten. Bei Nichtantritt wird die Prüfung mit der Note 5,0 von Amts wegen bewertet.
Wurde die Master- oder Bachelorarbeit mit der Note 5,0 bewertet, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit der zu wiederholenden Abschlussarbeit beginnt spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der ersten Bewertung.
Wird man zu den Wiederholungsprüfungen automatisch angemeldet?
Nein, auch hier besteht die Anmeldepflicht.
Achtung: Sollten Sie die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist antreten können, müssen Sie zwingend einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Die bloße Nicht-Anmeldung zur Prüfung ist hierfür nicht ausreichend.
Ich kann die Wiederholungsprüfungen nicht fristgerecht antreten, da das Modul bspw. nur alle zwei Semester angeboten wird oder ich mich im Auslandssemester befinde. Kann man die Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen verlängern?
Grundsätzlich werden die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch eine Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Sollten Sie verhindert sein, eine Prüfung fristgerecht abzulegen, so besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung bei der zuständigen Prüfungskommission zu beantragen. Das entsprechende Formular finden Sie im Formularcenter.
Kann ich gegen ein Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen?
Ja, Sie können innerhalb einer Frist eines Monats nach Erhalt des Notenbescheides schriftlich beim Prüfungssekretariat Widerspruch einlegen. Näheres können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen.
Erhalten Sie keinen Bescheid (bei bestandenen Noten), so gilt die Jahresfrist ab Bekanntgabe des Ergebnisses.
Falls sie weitere Fragen zu Widersprüchen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung für Studierendenangelegenheiten (Ansprechpartner Fr. Eden-Klemm).
Kontakt und Ansprechpartner
Prüfungssekretariat
An der Hochschule 1
86161 Augsburg
Postanschrift:
Prüfungssekretariat der Technischen Hochschule Augsburg
An der Hochschule 1
86161 Augsburg
Email & Telefon: s. Ansprechpartnerinnen