Anspruch auf Elternzeit
mit Ihrem Kind, oder mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzunen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes (BEEG) erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen.
Die Elternzeit ist eine Freistellung ohne Besoldung beziehungseise ohne Entgelt.
Großeltern in Elternzeit
Für Geburten vor dem 01.07.2015:
Großeltern haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen) Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet.
Für Geburten nach dem 01.07.2015:
Großeltern haben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen) Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil minderjährig ist sowie die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat und die Arbeitskraft des Elternteils durch die Ausbildung im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird.
Dauer der Elternzeit
Für Geburten ab 01.07.2015:
Im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes besteht ein Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit. Für Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums bedarf es keiner förmlichen Übertragung mehr.
Nach der Neuregelung kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann den 3. Zeitabschnitt innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegen soll.
Aufteilung der Elternzeit
Partnermonate
Elternzeit kann auch nur für die Partnermonate (Elterngeld) genutzt werden. Die Anmeldung muss, wenn Elternzeit damit verbunden werden soll, spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber erfolgen.
Vorzeitige Beendigung / Verlängerung der Elternzeit
Grundsätzlich ist eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit für Sie bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann jedoch mitZustimmung der Hochschulevorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden.
Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls (z.B. schwere Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit aufgrund einsetzender Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist nicht möglich.
Anmeldung der Elternzeit
Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich (nicht per Mail) bei der Hochschule Augsburg beantragt werden. Dabei soll angegeben werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.
Für ArbeitnehmerInnen ist die Antragsfrist und die Aussage zur Inanspruchnahme zwingend.
Für BeamtInnen kann die Frist von sieben Wochen um bis zu acht Wochen verlängert werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.
Für Geburten ab dem 01.07.2015:
Die Ankündigungsfrist für Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt wie bisher 7. Wochen vor deren Beginn.
Die Ankündigungsfrist für Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beträgt 13 Wochen vor deren Beginn. Die Hochschule kann den 3. Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags ablehnen.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von mindestens15 bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich, wenn
- keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen
- das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht
- die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindesten zwei Monate verringert werden soll,
- der Anspruch der Arbeitgeberseite mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit und wenn möglich, die gewünschte Arbeitszeit mitgeteilt werden.
Um den Teilzeitanspruch während der Partnermonate des Elterngeldes geltend machen zu können, muss für mindestens zwei Monate Elternzeit beansprucht werden.
Teilzeitanspruch für Geburten ab dem 01.07.2015
Die Ankündigungsfrist für Elternteilzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres beträgt wie bisher 7 Wochen vor deren Beginn. Die Zustimmung des Arbeitsgebers tritt 4 Wochen nach Zugang des Antrags ein, wenn die Hochschule der gewünschten Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt hat.
Die Anküdingunsfrist für Elternteilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beträgt 13 Wochen vor deren Beginn. Die Zustimmung des Arbeitsgebers tritt 8 Wochen nach Zugang des Antrags ein, wenn die Hochschule der gewünschten Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt hat.
Da das Einkommen der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, können Sie vorher prüfen, wie sich dies finanziell auswirkt ( Elterngeldrechner ).
Erholungsurlaub während der Elternzeit
Vor der Elternzeit nicht angetretener Erholungsurlaub, kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr angetreten werden, ansonsten verfällt er. Schließt sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit an, wird der vor der ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub auf die Zeit nach der weiteren Elternzeit übertragen.
Kündigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit.
Für Geburten nach dem 01.08.2015:
Der Kündigungsschutz für die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres greift wie bisher frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der Kündigunsschutz für die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr greift frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.