Anspruch auf Elternzeit

 
Anspruch auf Elternzeit haben ArbeitnerhmerInnen und BeamtInnen, wenn sie

mit Ihrem Kind, oder mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzunen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetztes (BEEG) erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen.

Die Elternzeit ist eine Freistellung ohne Besoldung beziehungseise ohne Entgelt.