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Regelungen für Beamtinnen und Beamte
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit haben BeamtInnen auf Antrag Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Ist bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden, kann diese während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs weitergeführt werden.
Grundsätzlich dürfen BeamtInnen während der Elternzeit keine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn ausüben.
Mit Genehmigung des oder der Dienstvorgesetzten dürfen diese jedoch eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Umfang von wöchentlich 30 Stunden in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als ArbeitnhmerIn, oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben.
Erholungsurlaub während der Elternzeit
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt, außer es besteht eine genehmigte Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis.
Vor der Elternzeit nicht genommener Erholungsurlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Dies gilt auch nach einer weiteren unmittelbar angeschlossenen Elternzeit, nach einer in dieser Zeit liegenden Dienstunfähigkeit oder aufgrund mutterschutzrechtlicher Zeit eines Beschäftigungsverbotes.
Für nicht genommenen Erholungsurlaub kann keine Barabgeltung erfolgen.
Krankheitsfürsorge während der Elternzeit
BeamtInnen haben, unter Anwendung der entsprechenden Beihilferegelungen, während der Elternzeit Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge, wenn Sie nicht beschäftigt sind und sofern sie nicht
a) Anspruch auf Familienversicherung mit dem gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartner haben (sehr selten der Fall) und
b) Als berücksichtigungsfähige Angehörige einer oder eines selbst Beihilfeberechtigten abgesichert sind.
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
BeamtInnen werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 30 Euro pro Monat erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten.
Bei BeamtInnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 können de vollen Beiträge übernommen werden (wenn dabei höchstens 20 Stunden pro Woche in Teilzeit gearbeitet wurde), bis zur Besoldungsgruppe A11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 Euro. Alle darüber liegenden Eingruppierungen können 30 Euro pro Monat geltend machen.
Für BeamtInnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend.
Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
Der Antrag auf Beitragserstattung ist mit der Bescheinigung der Krankenversicherung über das Bestehen des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der gezahlten monatlichen Beitrage, unmittelbar bei der zuständigen Bezügestelle einzureichen.
Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Probezeit / Anrechnung von Dienstzeiten
Die Probezeit verlängert sich um die Zeit der Elternzeit, in welcher Elternzeit ohne Teilzeitbewilligung in Anspruch genommen wurde. Um einen Ausgleich für die Verlängerung der Probezeit aufgrund von Elternzeit zu schaffen, wird der allgemeine Dienstzeitbeginn um die Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit vorverlegt. Dabei können Zeiten im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werden.
Der allgemeine Dienstzeitbeginn, welcher für Beförderung und die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidend ist, rechnet von der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit an.
DieElternzeit gilt alsDienstzeit, welche Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung ist. Auch hier können Zeiten im Umfang von 36 Monaten, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, berücksichtigt werden.
Besoldungsrechtliche Auswirkungen
Bezüge / VWL
Während der Elternzeit stehen den Beamtinnen und Bematen keine Bezüge zu, es sei denn, sie üben eine Teilzeitbeschäftigung aus. Die jährliche Sonderzahlung wird insofern gewährt, als während des Kalenderjahres - vor bzw. nach der Elternzeit oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis, ein Anspruch auf Bezüge bestanden hat.
Vermögenswirksame Leistungen werden Beamtinnen und Beamten während der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht gewährt . Befinden sich diese in einer Teilzeitbeschäftigung, erhalten sie anteilig Vermögenswirksame Leistungen.
Im Rahmen der Stufenzuordnung zur Grundgehaltstabelle werden frühere Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind berücksichtigt. Elternzeiten während eines Beamtenverhältnisses verzögern den Stufenaugstieg in der Grundgehaltstabelle nicht. Darüber hinaus beginnt der erforderliche Fünfjahreszeitraum für die Berechnung des Bezugszeitraums bei einer Ausgleichszahlung nach der Elternzeit nicht neu, sondern wird unter Berücksichtigung der vor der Elternzeit verbrachten Zeit einer Zulagenberechtigung weiter berechnet.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen
Sind BeamtInnen nicht wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, erhöht sich grundsätzlich bei zuzuordnender Kindererziehung das Ruhegehalt um einen sog. Kindererziehungszuschlag (BayBeamtVG).
Zuzuordnende Kindererziehung: Die Kindererziehungszeit (endet nach 36 Kalendermonaten) ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Bei mehreren Elternteilen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet. Nach übereinstimmender und unwiderruflicher Erklärung kann die Erziehungszeit auch dem Vater zugeordnet werden.
Zuschuss während der Mutterschutzfristen
Fällt die Elternzeit in Zeiten der Mutterschutzfristen (§ 2 Abs.und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV), wird den Beamtinnen ein Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Beamtin nicht teilzeitbeschäftigt ist.
Ingsgesamt ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt, wenn die Dienstbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten. Unberücksichtigt dabei bleiben:
- je nach Familienstand gewährte Besoldungsbestandteile
- jährliche Sonderzahlungen
- vermögenswirksame Leistungen
- Aufwandsentschädigungen