Richtlinien zur Benutzung
31.03.1998
Die Fachhochschule Augsburg erlässt auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 01. Dezember 1993 (GVBl S. 953) in der gültigen Fassung folgende Richtlinie.
Präambel
Die Fachhochschule Augsburg und ihre Einrichtungen ("Betreiber" oder "Systembetreiber") betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur), bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationsssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung. Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz und damit in das weltweite Internet integriert.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben derHochschule sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischenFreiheit,
- stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf,
- weisen auf die zu wahrenden Rechte Dritter hin (z.B. Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
- verpflichten die Benutzer zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
- klären auf über eventuelle Maßnahmen des Betreibers bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen
§1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die von der Fachhochschule Augsburg und ihren Einrichtungen bereitgehaltene Informationsinfrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung, soweit diese Struktur mit externen Netzen (z.B.: Deutsches Forschungsnetz) verbunden ist.
§2 Benutzerkreis und Aufgaben
- Die in § 1 genannten Einrichtungen stehen den Mitgliedern der Fachhochschule Augsburg zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der Hochschule und für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebene Aufgaben zur Verfügung.
- Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden. Hierzu bedarf es in der Regel eines besonderen, schriftlichen Vertrages.
- Nutzer im Sinne dieser Richtlinien sind alle Personen, die über eine formale Benutzungsberechtigung verfügen und Personen, die z.B. in der Verwaltung, in geschlossenen Veranstaltungen, Projekten und bei Einzelarbeitsplätzen ohne formale Berechtigung (personenbezogen oder Gruppenkennung) Zugang zum deutschen Wissenschaftsnetz erhalten.
§3 Formale Benutzungsberechtigung
- Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen ist beim zuständigen Systembetreiber zu beantragen. Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste).
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:- Antragsteller: Namen, Adresse und ggf. Matrikelnummer sowie Zugehörigkeit zur organisatorischen Einheit der Fachhochschule;
- Nutzungszweck, z.B. Forschung, Ausbildung, Verwaltung;
- Ssteme, für die die Berechtigung beantragt wird;
- Erklärung, daß der Benutzer diese Richtlinien anerkennt und in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 einwilligt. Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, da die Voraussetzungen des Art. 2 § 3 Abs. 7 des Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetzes (IuKDG) erfüllt werden,
- Hinweis, daß die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
- Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
- Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazität. Sie kann mit einer Begrenzung der Rechenzeit sowie mit anderen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
- Die Zulassung zur Nutzung erfolgt in der Regel für die Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. Für Professoren, wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter verlängert sich die Zulassung ohne Antrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht widerrufen wird.
- Die Benutzerkennung ist nicht übertragbar. Stellt der Nutzer mißbräuchliche Verfügungen seiner Benutzerkennung fest, ist unverzüglich die die Benutzerkennung vergebende Stelle zu unterrichten, um die Kennung sperren zu lassen. Im übrigen trägt der Nutzer die Verantwortung für alle Aktionen Dritter, wenn er zumindest grob fahrlässig den Zugang durch Dritte ermöglicht hat.
- Sobald die mißbräuchliche Nutzung durch einen anderen von dem Berechtigten angezeigt worden ist, ist er für die weitere mißbräuchliche Nutzung, die mit der Benutzerkennung nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird, nicht mehr verantwortlich.
- Die Zulassung kann versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere
- kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben nicht oder nicht mehr zutreffen, insbesondere auch, wenn die Einwilligung nach Abs. 1 widerrufen wird;
- die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind;
- die nutzungsberechtigte Person von der Benutzung ausgeschlossen worden ist;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach § 2 vereinbar ist;
- die Anlage für die beabsichtigte Nutzung ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
- die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
- die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, daß durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener Weise gestört werden.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
§4 Rechte und Pflichten der Nutzer
- Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser Richtlinien zu benutzen sowie die von den Fachbereichen bzw. vom Rechenzentrum angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken kann nur nach Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.
- Die Benutzer sind verpflichtet,
- die lizenzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten;
- diese Richtlinien einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtungen der Fachhochschule stört;
- ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
- Störungen, Beschädigungen und Fehler an Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern zu melden;
- in den Rechnerräumen den Weisungen des Personals Folge zu leisten;
- vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies dem Fachbereich bzw. dem Rechenzentrum mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers zum Datenschutz - die vom Fachbereich bzw. Rechenzentrum vorgehaltenen Datenschutz- und Datensicherungsvorkehrungen zu beachten und zu nutzen;
- ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung im Fachbereich bzw. Rechenzentrum nicht entstehen;
- die Datennetze nur im Rahmen der Nutzungsbedingungen zu gebrauchen und die Richtlinien für die Nutzung der Datennetze einzuhalten;
- dafür zu sorgen, daß keine andere Person Kenntnis von ihrer Benutzerkennung erlangt;
- ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, zu deren Nutzung sie berechtigt sind, und Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den Informationsverarbeitungssystemen der Fachhochschule Augsburg verwehrt wird;
- den Zugang zu den Einrichtungen durch ein geheimzuhaltendes Kennwort zu schützen.
- Der Benutzer ist nicht berechtigt, insbesondere lizenzpflichtige Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, zu kopieren und/oder weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken, zu nutzen. Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.
- Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen oder die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien oder des Netzwerks zu verändern.
- Dem Benutzer ist es untersagt, gleichzeitig mehr als eine DFÜ-Verbindung zu den Einwählpunkten der Fachhochschule Augsburg zu unterhalten.
- Dem Benutzer ist es untersagt, für andere Benutzer bestimmte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
- Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen.
- Auf folgende strafrechtliche Tatbestände wird hingewiesen:
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a StGB)
- Computersabotage (§ 303b StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB)
- die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§ 130 StGB)
- die Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§ 184 Abs. 3 StGB)
- Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§ 184 Abs. 5 StGB)
- Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff StGB).
§5 Rechte und Pflichten der Systembetreiber
- Jeder Systembetreiber führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Dokumentation. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Berechtigung in der Regel zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Systembetreiber hat das Recht, in angemessener Weise, insbesondere in Form von Stichproben, Missbrauch zu verhindern bzw. aufzudecken. Hierfür ist er insbesondere dazu berechtigt:
- die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, der Überwachung des Betriebs oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen diese Richtlinien und gegen gesetzliche Bestimmungen dient.
- Wenn bei Maßnahmen nach Buchstabe a) zwingende Hinweise auf Missbrauch vorliegen, kann die Zulassung zeitweise gesperrt oder nach vorheriger Anhörung des Nutzers entzogen werden. Nach ausreichender Klärung des Sachverhalts kann die Sperre aufgehoben bzw. die Zulassung wieder erteilt werden.
- Wird der Verdacht nach Buchstabe b) nicht eindeutig ausgeräumt, kann bei erneuten Verstößen gegen diese Richtlinien, soweit dies zu ernsthaften Störungen des Betriebs führen kann, oder bei erneutem begründeten Verdacht auf strafbare Handlungen (StGB u.a.) unter Beachtung des Vieraugenprinzips und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdaten Einsicht genommen oder die Netzwerknutzung durch den Benutzer detailliert und aktuell protokolliert werden, ohne den Benutzer hiervon vorher in Kenntnis zu setzen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs bzw. bei Verdacht auf Missbrauch zu dessen Verhinderung unumgänglich ist.
- bei dringendem Verdacht auf strafbare Handlungen - falls erforderlich - beweissichernde Maßnahmen zu ergreifen.
- Der Benutzer ist nach Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 2 c) und d) unverzüglich davon zu unterrichten, sofern dadurch der Zweck der Maßnahme nicht vereitelt oder unzulässig erschwert wird.
- Bei Maßnahmen nach Abs. 2 c) gegenüber Mitgliedern gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8, 9 und 10 BayHSchG ist die Zustimmung des Präsidenten, gegenüber Mitgliedern nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 6 BayHSchG die Zustimmung des Kanzlers, jeweils zusammen mit dem zuständigen Dekan bzw. Leiter einer zentralen Einrichtung, erforderlich.
- Bei Mitgliedern nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 7 BayHSchG (Studenten) bedarf es der Zustimmung des Kanzlers und des zuständigen Systembetreibers.
- Soll eine Maßnahme nach Abs. 2 c) gegenüber Mitgliedern nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 6 BayHSchG durchgeführt werden, ist der Personalrat zu beteiligen.
- Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
§6 Ausschluss und Rücktritt
- Personen, die gegen diese Richtlinien verstoßen oder strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden, es sei denn, Nutzungseinschränkungen sind dem Verstoß angemessen und können weiteren Mißbrauch unterbinden. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers nicht berührt. Der Anspruch der Hochschule auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Der Person stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
- Die Fachhochschule behält sich vor, ganz oder teilweise von einem Benutzervertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Hochschule in diesem Falle nicht verpflichtet.
- Ordnungsmaßnahmen nach dem BayHSchG sowie disziplinarische Maßnahmen bleiben davon unberührt.
- Die Fachhochschule behält sich strafrechtliche und/oder zivilrechtliche Schritte vor.
§7 Prioritäten und Rangfolgen
Der Lehrbetrieb genießt erste Priorität. Aufträge interner Benutzer (Mitglieder der Hochschule) werden vor denen externer Benutzer abgewickelt.
§8 Kosten
- Die Leistungen der Fachhochschule werden für interne Benutzer im Sinne des § 2 Abs. 1, soweit es sich um Basisdienste handelt, ohne Kostenerstattung durchgeführt. Für externe Benutzer im Sinne des § 2 Abs. 1 kann die Hochschule Gebühren in Höhe der Betriebskosten, für die sonstigen Benutzer (§ 2 Abs. 2) in Höhe der Vollkosten, erheben.
- Die Vollkosten umfassen die Gesamtkosten für den Betrieb des Systems. Sie enthalten die Personalkosten, Sachkosten, Abschreibungen und Gemeinkosten.
§9 Haftung
- Die Fachhochschule übernimmt keine Garantie dafür, daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Die Fachhochschule kann nicht die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der bei ihr gespeicherten Daten gewährleisten.
- Die Fachhochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit von Programmen, auch wenn diese von einem Mitarbeiter der Fachhochschule geschrieben wurden, und haftet nicht für Schäden oder falsche Ergebnisse, die auf Grund technischer Störungen oder fehlerhafter Geräte entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Mitarbeiters oder eines Beauftragten der Fachhochschule.
- Personen, die widerrechtlich ohne Einweisung und Erlaubnis die EDV-Einrichtungen der Fachhochschule benutzen, haften für alle von ihnen verursachten Schäden.
- Der Benutzer haftet für alle aus Anlaß der Nutzung der Rechnerräume verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Verbrauch sowie durch unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten oder geschützter Programme verursacht werden. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Der Benutzer ist verpflichtet, die Hochschule von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
§10 Datenschutz
Die Vorschriften der Datenschutzgesetze gelten entsprechend.
§11 Sonstige Regelungen
- Für die Nutzung der Informationsverarbeitungssysteme können in gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden.
- Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
§12 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Niederlegung in Kraft.
Der Präsident der Fachhochschule Augsburg
Prof. Dipl. Ing. H. Benedikt
01.04.1998
Diese Richtlinien wurden am 01.04.1998 an der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 01.04.1998 durch Anschlag an der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 01.04.1998.