Jede Rechnung, die der Hochschule gestellt wird, muss vor der Bezahlung durch den Besteller frei gegeben werden. Das bedeutet, dass der Verantwortliche durch seine Unterschrift auf der Rechnung die sachliche Richtigkeit (VV 11 bis 13 zu Art. 70 BayHO) der Lieferung / Leistung bestätigt.